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Glatteis vor dem Haus: Wer haftet bei einem Sturz?

Stürzt jemand auf Glatteis vor Ihrem Haus, haftet, wer dort räum- und streupflichtig war und die Pflicht schuldhaft versäumt hat (§ 823 BGB), meist also der Grundstückseigentümer. Auf dem öffentlichen Gehweg trifft die Pflicht die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, wenn die Stadt ihnen den Winterdienst per Satzung übertragen hat, wie es Korschenbroich, Neuss und viele Nachbarstädte tun. Für Wege auf dem eigenen Grundstück sind Sie auch ohne Satzung grundsätzlich selbst verantwortlich. Eine Streupflicht setzt in der Regel allgemeine Glätte voraus, und der Gestürzte muss die Pflichtverletzung beweisen. Eigene Unvorsicht kann seinen Anspruch mindern (§ 254 BGB); das muss aber der Streupflichtige beweisen. Wer einen Winterdienst beauftragt, bleibt zu Auswahl und Kontrolle verpflichtet; seinen Mietern haftet der Vermieter für Fehler des Dienstes grundsätzlich wie für eigene (§ 278 BGB; BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23).

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste in Kürze

  • Haften muss, wer räum- und streupflichtig war und diese Pflicht schuldhaft verletzt hat (§ 823 BGB). Auf dem Gehweg ist das nach der Satzung meist der Eigentümer, auf Wegen des eigenen Grundstücks grundsätzlich ebenfalls; hat er das Räumen wirksam übertragen, bleibt ihm die Kontrolle.
  • Die Satzung Ihrer Stadt legt Zeiten und Breite fest. In Korschenbroich (Satzung vom 26.11.2021) und Neuss (Satzung vom 22.01.2024 in der Fassung vom 10.10.2024) müssen Schnee, der nach 20 Uhr fällt, und Glätte, die danach entsteht, am Folgetag werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr beseitigt sein; geräumt wird auf 1,50 Meter Breite, in Neuss soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen.
  • Eine Streupflicht besteht nur bei allgemeiner Glätte oder bei erkennbar ernsthafter Gefahr durch einzelne Glättestellen.
  • Der Gestürzte muss beweisen, dass gestreut sein musste und nicht oder nicht ausreichend geräumt und gestreut war. Einsatzprotokolle mit Uhrzeit und Foto sind Ihr Nachweis.
  • Wer sich bei erheblicher Glätte nicht auf die Gefahr einstellt, muss sich in der Regel ein Mitverschulden anrechnen lassen, das allerdings Sie beweisen müssen; allein wegen Mitverschuldens entfällt Ihre Haftung nur bei schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit.
  • Mit einem Winterdienstvertrag geben Sie das Räumen und Streuen ab, eine Auswahl- und Kontrollpflicht bleibt bei Ihnen. Ihren Mietern haften Sie als Vermieter für Fehler des Dienstes grundsätzlich wie für eigene.

Wer haftet: Verkehrssicherungspflicht und Satzung

Grundlage ist § 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, muss den Schaden ersetzen und bei Verletzungen auch Schmerzensgeld zahlen (§ 253 Abs. 2 BGB). Daraus leiten die Gerichte die Verkehrssicherungspflicht ab. Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht nach dem Bundesgerichtshof auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung (BGH, Urteil vom 12.06.2012, VI ZR 138/11, Rn. 10).

Für den öffentlichen Gehweg ist zunächst die Stadt zuständig; wo sie die Pflicht behält, haftet sie bei schuldhaften Versäumnissen selbst, nach den Regeln der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG; so im Fall BGH, Urteil vom 20.06.2013, III ZR 326/12, Rn. 1 und 6). Das Straßenreinigungsgesetz NRW erlaubt ihr aber, die Reinigung der Gehwege einschließlich Winterwartung per Satzung den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke aufzuerlegen (§ 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 StrReinG NRW). So machen es etwa Korschenbroich für die im Straßenverzeichnis gekennzeichneten Straßen (§ 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung vom 26.11.2021) und Neuss (§ 4 Abs. 1 der Winterdienstsatzung vom 22.01.2024 in der Fassung vom 10.10.2024). Verletzt der Anlieger dort seine Räum- und Streupflicht, haftet er nach allgemeinem Deliktsrecht; das hat der BGH für einen Fall aus Nordrhein-Westfalen bestätigt (Urteil vom 14.02.2017, VI ZR 254/16, Rn. 5). Die Regeln der einzelnen Städte zeigt die Übersicht Räum- und Streupflicht im Rhein-Kreis Neuss.

Auf dem eigenen Grundstück braucht es keine Satzung. Den Weg vom Hauseingang bis zur Straße muss der Eigentümer gegenüber Mietern, Besuchern und Lieferanten grundsätzlich räumen und streuen, Vermieter schulden das zusätzlich aus dem Mietvertrag. Über die Grundstücksgrenze hinaus reicht diese Pflicht grundsätzlich nur, wenn die Stadt den Winterdienst auf dem Gehweg übertragen hat (BGH, Urteil vom 21.02.2018, VIII ZR 255/16, Rn. 20 bis 22); eine Ausnahme hält der BGH nur bei ganz außergewöhnlichen Umständen für denkbar (ebd., Rn. 24). Haben Vermieter das Räumen klar und eindeutig auf Mieter übertragen, sind nach den allgemeinen Grundsätzen zur Übertragung von Verkehrssicherungspflichten die Mieter gegenüber Passanten selbst verantwortlich; beim Vermieter bleiben Kontrolle und Überwachung (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07, Rn. 9). Ob und wie Vermieter das Räumen auf Mieter übertragen können, erklärt der Ratgeber Muss der Mieter Schnee räumen?

Wann eine Pflichtverletzung vorliegt

Nicht jeder Sturz auf Eis führt zur Haftung. Drei Fragen entscheiden.

Gab es allgemeine Glätte? Grundvoraussetzung der Streupflicht ist allgemeine Glätte, nicht nur einzelne glatte Stellen (BGH, VI ZR 138/11, Rn. 10). Dafür muss es nicht im ganzen Gemeindegebiet glatt sein (BGH, Beschluss vom 01.07.2025, VI ZR 357/24, Rn. 8). Einzelne Glättestellen genügen nur, wenn erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr bestehen (BGH, VI ZR 254/16, Leitsatz a). Im Fall von 2017 lag vor einem Haus eine einzelne Eisfläche von etwa einem mal einem Meter, fast über die ganze Gehwegbreite; der Gehweg war sonst trocken und geräumt, und es war nicht festzustellen, dass die Eigentümer mit der Eisfläche rechnen mussten. Eine Haftung hat der BGH verneint (ebd., Rn. 8 und 10). Eine Satzung ist in der Regel so zu verstehen, dass sie die Verkehrssicherungspflicht der Anlieger konkretisiert, aber nicht erweitert (ebd., Leitsatz b und Rn. 9).

War die Zeit schon angebrochen? Räum- und Streupflichten bestehen nach dem BGH regelmäßig für die Zeit des normalen Tagesverkehrs, nachts also in der Regel nicht (VI ZR 138/11, Rn. 11). Die Uhrzeiten legt die Satzung fest: In Korschenbroich (§ 4 Abs. 4) und Neuss (§ 5 Abs. 4) sind Schnee, der zwischen 7 und 20 Uhr fällt, und Glätte, die in dieser Zeit entsteht, unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls oder dem Entstehen der Glätte zu beseitigen; in Neuss gilt das sonn- und feiertags ab 9 Uhr. Was nach 20 Uhr fällt oder entsteht, muss am Folgetag werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr beseitigt sein. Neuss verlangt zudem, so oft zu wiederholen, wie es zur dauernden Beseitigung der Glätte nötig ist. „Unverzüglich“ heißt „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 BGB), nicht „sofort“. Auch der BGH billigt bei Glätte, die im Laufe des Tages auftritt, einen angemessenen Zeitraum zu (VI ZR 138/11, Rn. 11). Im Fall von 2012 ließ sich allgemeine Glätte frühestens ab 9.15 Uhr feststellen; die Besucherin stürzte an einem Sonntag gegen 10 Uhr auf dem Grundstücksweg, als sie vom Hauseingang zurückging. Der BGH hat die Verneinung einer Pflichtverletzung bestätigt, auch weil an diesem Sonntagvormittag nicht mit Besuchern zu rechnen war. Eine feste Frist, etwa eine Stunde, hat er ausdrücklich abgelehnt; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (ebd., Rn. 13 und 14).

War genug geräumt? In Korschenbroich sind Gehwege auf 1,50 Meter Breite von Schnee freizuhalten (§ 4 Abs. 1). In Neuss soll die geräumte Bahn 1,50 Meter breit sein, soweit die örtlichen Verhältnisse das zulassen, dazu ein Zugang zur Fahrbahn von 1,50 Metern und zum Grundstückseingang von einem Meter (§ 5 Abs. 1). Wo die Stadt selbst räumt, muss der Gehweg nach dem BGH regelmäßig nicht bis an die Grundstücksgrenze geräumt sein; eine kurze Strecke über einen ungeräumten Teil ist Fußgängern im Einzelfall zuzumuten (BGH, VIII ZR 255/16, Rn. 26 und 28). Als Anlieger gilt für Sie die Satzung: In Neuss ist der Zugang zum Grundstückseingang ausdrücklich zu räumen. Wer gegen die Satzung verstößt, handelt zudem ordnungswidrig (Korschenbroich § 6, Neuss § 7); das Bußgeld ist ein eigenes Verfahren der Stadt. Zeiten, Breite und Streumittel im Detail stehen in den Ratgebern zur Räum- und Streupflicht in Korschenbroich und in Neuss.

Mitverschulden: Wenn der Gestürzte unvorsichtig war

Hat der Verletzte selbst zum Unfall beigetragen, hängt die Ersatzpflicht nach § 254 Abs. 1 BGB davon ab, wer den Schaden vorwiegend verursacht hat. Bei Glätte heißt das: Jeder Fußgänger muss sich auf winterliche Gefahren einstellen. Wer das bei erheblicher Gefahr missachtet, trägt in der Regel ein Mitverschulden (BGH, Urteil vom 20.06.2013, III ZR 326/12, Rn. 24). Auch wer geräumte Wege erwarten darf, muss vorsichtiger gehen als sonst (BGH, VIII ZR 255/16, Rn. 27).

Ganz entlastet sind Eigentümer dadurch selten. Wer seine Räum- und Streupflicht verletzt, setzt nach dem BGH grundsätzlich die wesentliche Ursache für den Unfall. Dass der Gestürzte die Glätte gesehen hat, schließt die Haftung allein noch nicht aus. Ganz entfallen kann sie wegen Mitverschuldens nur bei einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit (III ZR 326/12, Rn. 23 und 27). Den Schaden ganz auf eine Seite zu verlagern, kommt nach § 254 BGB nur ausnahmsweise in Betracht (ebd., Rn. 19). Der Fall von 2013 betraf eine Stadt. 2025 hat der BGH diese Grundsätze für einen Sturz auf dem Gehweg vor einem privaten Grundstück bestätigt und ergänzt: Mindestvoraussetzung für eine solche Sorglosigkeit ist, dass sich der Gestürzte einer erkannten erheblichen Gefahr bewusst ausgesetzt hat; dass die Glätte bloß erkennbar war, genügt nicht. Ein Mitverschulden muss zudem regelmäßig der Streupflichtige darlegen und beweisen (Beschluss vom 01.07.2025, VI ZR 357/24, Leitsatz c, Rn. 2 und 19 bis 21).

Beweislast: Warum Einsatzprotokolle zählen

Vor Gericht muss der Gestürzte alle Umstände beweisen, aus denen sich die Streupflicht und ihre schuldhafte Verletzung ergeben. Er muss also zeigen, dass zur Unfallzeit wegen der Wetter- und Wegelage schon oder noch gestreut sein musste und das nicht oder nicht ausreichend geschehen war (BGH, VI ZR 138/11, Rn. 9). Steht die Pflichtverletzung fest, hilft ihm ein Anscheinsbeweis bei der Frage, ob der Sturz darauf beruht. Dass sich ein Unfall innerhalb der Streuzeiten ereignet hat, beweist allein aber noch keine Pflichtverletzung (BGH, III ZR 326/12, Rn. 16). Überzogene Anforderungen an seinen Vortrag dürfen die Gerichte allerdings nicht stellen. Im Fall von 2025 hatte die Gestürzte Glätte bei Temperaturen um den Gefrierpunkt behauptet, ein meteorologisches Gutachten beantragt und vorgetragen, der Gehweg sei spiegelglatt gewesen; nähere Angaben, welche Wetterumstände zu der Glätte führten, brauchte sie für einen schlüssigen Vortrag nicht (BGH, Beschluss vom 01.07.2025, VI ZR 357/24, Leitsatz a und Rn. 12). Bewiesen werden muss die Glätte danach trotzdem, und umso mehr kommt es auf Ihre eigenen Nachweise an.

Gestritten wird deshalb über Tatsachen: Wann setzte die Glätte ein, wann wurde geräumt, wie sah die Stelle aus? Im Fall von 2012 stützte sich das Berufungsgericht auf ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes (VI ZR 138/11, Rn. 7). Im Fall von 2013 hatte die Stadt vorgetragen, zweimal geräumt und Salz gestreut zu haben; das Gericht folgte den Zeugen, die an der Unfallstelle noch drei bis vier Zentimeter Schneematsch gesehen hatten (III ZR 326/12, Rn. 3 und 17). Ein Nachweis sollte also nicht nur belegen, dass jemand unterwegs war, sondern was an welcher Stelle erledigt wurde. Ein brauchbares Einsatzprotokoll enthält:

  • Datum sowie Beginn und Ende des Einsatzes,
  • die geräumten und gestreuten Flächen und das Streumittel,
  • Fotos der Flächen nach dem Einsatz mit Zeitstempel, möglichst ohne erkennbare Personen und Kfz-Kennzeichen,
  • eine kurze Wetternotiz: Schneefall, Eisregen, Frost.

Wer selbst räumt, kann das genauso festhalten, etwa mit Foto und Kalendernotiz. Heben Sie die Nachweise auf: Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB), und die Frist beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gestürzte die Umstände und den Verantwortlichen kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Ohne diese Kenntnis verjähren Ansprüche wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit erst nach 30 Jahren (§ 199 Abs. 2 BGB).

Winterdienst beauftragt: Wer haftet bei einem Unfall?

Viele Eigentümer und Verwaltungen vergeben das Räumen und Streuen an einen Dienstleister. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH lassen sich Verkehrssicherungspflichten mit entlastender Wirkung delegieren, wenn die Übertragung klar und eindeutig vereinbart ist. Die Pflicht des ursprünglich Verantwortlichen verkürzt sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten, und wer die Aufgabe übernommen hat, wird selbst deliktisch verantwortlich (BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07, Rn. 9). Wie weit sich Ihre Pflicht gegenüber Passanten verringert, hängt also vom Vertrag ab.

Gegenüber den eigenen Mietern gilt das nicht. Räumen und Streuen der Wege auf dem Grundstück gehört zu den Pflichten des Vermieters aus dem Mietvertrag, und für das Verschulden eines beauftragten Winterdienstes haftet er nach § 278 BGB wie für eigenes. Seine Haftung beschränkt sich dann nicht auf Fehler bei Auswahl und Überwachung (BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23, Rn. 13 und 19 bis 23). Anders kann es sein, wenn der Mietvertrag die Räumpflicht eindeutig dem Mieter überträgt (ebd., Rn. 16 f.).

Auch gegenüber Passanten kommen Sie nicht ganz aus der Verantwortung. Wer Sicherungspflichten auf einen Dritten überträgt, bleibt zur Überwachung verpflichtet. Er darf aber grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dritte seine Arbeit macht, solange keine konkreten Anhaltspunkte dieses Vertrauen erschüttern (BGH, Urteil vom 01.10.2013, VI ZR 369/12, Rn. 16 f.; der Fall betraf einen Transportcontainer, die Grundsätze zur Übertragung von Sicherungspflichten formuliert der BGH dort allgemein). Wer den Dienst nicht sorgfältig auswählt oder nicht überwacht, kann deshalb weiter haften (vgl. BGH, VIII ZR 250/23, Rn. 20 und 24). Für die Praxis heißt das:

  • einen Dienst wählen, der Flächen, Zeiten nach Ihrer Satzung und Dokumentation schriftlich zusagt, und sich seine Betriebshaftpflicht nachweisen lassen, die den Winterdienst ausdrücklich einschließt,
  • alle Flächen in den Vertrag schreiben: Gehweg, Zugänge, Treppen, Stellplätze,
  • stichprobenartig selbst nachsehen, besonders beim ersten Schnee, und Einsatzprotokolle anfordern,
  • Beschwerden von Mietern oder Nachbarn sofort nachgehen, denn sie können solche Anhaltspunkte sein,
  • wenn der Dienst bei Glätte erkennbar nicht gekommen ist, sofort nachfordern und die Flächen notfalls selbst räumen und streuen oder streuen lassen.

Gegenüber der Stadt gilt eine eigene Regel: Die Satzungspflicht geht nur über, wenn ein Dritter auf Ihren Antrag schriftlich gegenüber der Stadt erklärt, sie zu übernehmen, und die Stadt zustimmt (§ 4 Abs. 3 StrReinG NRW; Neuss § 4 Abs. 5). Korschenbroich verlangt zusätzlich den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (§ 2 Abs. 2). Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. Ohne dieses Verfahren bleiben Sie gegenüber der Stadt reinigungspflichtig, auch wenn ein Winterdienst für Sie räumt.

Eigentümergemeinschaft: Gemeinschaft, Verwalter, Beschluss

In einer WEG obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 1 WEG). Über die ordnungsmäßige Verwaltung beschließen die Eigentümer (§ 19 Abs. 1 WEG). Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung ohne erhebliche Verpflichtungen zu treffen und solche, die zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind; die Eigentümer können das per Beschluss erweitern oder einschränken (§ 27 WEG). Klarheit über einen Winterdienstvertrag schafft deshalb ein Beschluss der Eigentümerversammlung, am besten im Herbst. Wer seine Eigentumswohnung vermietet, haftet seinem Mieter grundsätzlich auch dann, wenn die Gemeinschaft den Winterdienst beauftragt hat. Im entschiedenen Fall war der Dienst Erfüllungsgehilfe der vermietenden Eigentümerin, weil sie Mitglied der Gemeinschaft war und die Kosten über die Betriebskosten abrechnete (BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23, Rn. 14, 19 und 30).

Den Winterdienst reihum von den Eigentümern selbst erledigen zu lassen, ist heikel. Der BGH hat entschieden, dass eine solche Pflicht nicht per Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden kann; die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten habe im Innenverhältnis die Gemeinschaft sicherzustellen (Urteil vom 09.03.2012, V ZR 161/11, Leitsatz b und Rn. 12). Das Urteil erging zum alten Wohnungseigentumsgesetz (§ 10 Abs. 6, § 21 WEG a. F.); das Gesetz wurde seitdem reformiert und gilt heute in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.01.2021, zuletzt geändert am 10.10.2024. Vor einem Beschluss über einen Räumdienst im Wechsel sollte die Verwaltung die aktuelle Rechtslage prüfen lassen.

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Besteht Versicherungsschutz, muss der Haftpflichtversicherer Sie von begründeten Ansprüchen Dritter freistellen und unbegründete abwehren (§ 100 VVG); was versichert ist und welche Ausschlüsse gelten, steht in Ihrem Vertrag. Für vermietete Häuser und Wohnanlagen ist das die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht; in einer WEG gehört ihr Abschluss zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG). Die Kosten der Haftpflichtversicherung für das Gebäude zählen zu den Betriebskosten (§ 2 Nr. 13 BetrKV), Vermieter können sie umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB). Wer sein Haus selbst bewohnt, sollte in den Versicherungsbedingungen nachsehen, ob Haus und Grundstück mitversichert sind. Die Versicherung ersetzt die Pflicht nicht, und um zu prüfen, ob ein Anspruch begründet ist, braucht sie Ihre Nachweise.

Checkliste nach einem Sturz

  1. Helfen und, wenn nötig, den Rettungsdienst rufen.
  2. Die Stelle sofort räumen und streuen, damit nicht noch jemand stürzt.
  3. Festhalten: Datum, Uhrzeit, genaue Stelle, Fotos der Unfallstelle und ihrer Umgebung, Wetterlage, Namen und Erreichbarkeit von Zeugen.
  4. Nachweise sichern: Ihr eigenes Räum- und Streuprotokoll und, falls beauftragt, die Einsatzprotokolle des Winterdienstes. In einer WEG die Verwaltung informieren.
  5. Den Haftpflichtversicherer informieren. Tatsachen, die eine Haftung auslösen können, sind innerhalb einer Woche anzuzeigen, ein geltend gemachter Anspruch ebenfalls innerhalb einer Woche und eine Klage unverzüglich (§ 104 VVG).
  6. Die Prüfung der Haftungsfrage dem Versicherer überlassen. Soweit Versicherungsschutz besteht, stellt er Sie von begründeten Ansprüchen frei und wehrt unbegründete ab (§ 100 VVG).

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die aktuelle Satzung Ihrer Stadt und die Umstände des Einzelfalls.

Rechtsgrundlagen und Urteile

Gesetze: § 823, § 254, § 253, § 278, § 839, § 195, § 199, § 121, § 556 BGB · Art. 34 GG · § 18, § 19, § 27 WEG · § 100, § 104 VVG · § 2 BetrKV · StrReinG NRW
Satzungen: Straßenreinigungssatzung Korschenbroich vom 26.11.2021 · Winterdienstsatzung Neuss vom 22.01.2024 in der Fassung vom 10.10.2024
Bundesgerichtshof: VIII ZR 250/23 vom 06.08.2025 · VI ZR 357/24 vom 01.07.2025 · VI ZR 138/11 vom 12.06.2012 · VI ZR 254/16 vom 14.02.2017 · VIII ZR 255/16 vom 21.02.2018 · III ZR 326/12 vom 20.06.2013 · VI ZR 126/07 vom 22.01.2008 · VI ZR 369/12 vom 01.10.2013 · V ZR 161/11 vom 09.03.2012

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Haftung bei Glatteis

Wer haftet, wenn jemand vor meinem Haus auf Glatteis stürzt?
Es haftet, wer an dieser Stelle räumen und streuen musste und das schuldhaft versäumt hat (§ 823 BGB). Auf dem öffentlichen Gehweg ist das der Grundstückseigentümer, wenn die Stadt ihm den Winterdienst per Satzung übertragen hat, wie in Korschenbroich und Neuss. Für Wege auf dem eigenen Grundstück ist der Eigentümer auch ohne Satzung grundsätzlich selbst verantwortlich. Der Gestürzte muss die Pflichtverletzung beweisen; eigene Unvorsicht kann seinen Anspruch mindern (§ 254 BGB), das muss aber der Streupflichtige beweisen.
Wer haftet, wenn trotz beauftragtem Winterdienst jemand stürzt?
Ist die Übertragung klar und eindeutig vereinbart, wird der Dienstleister für den übernommenen Bereich selbst verantwortlich (BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07). Der Eigentümer ist damit nicht aus der Verantwortung: Seine Pflicht verkürzt sich auf Kontrolle und Überwachung (ebd., Rn. 9). Wer den Dienst nicht sorgfältig auswählt oder nicht überwacht, kann weiter haften (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2013, VI ZR 369/12, Rn. 16 f.). Wie weit sich seine eigene Pflicht gegenüber Passanten verringert, regelt der Vertrag. Seinen Mietern haftet ein Vermieter dagegen für Fehler des Dienstes grundsätzlich wie für eigene (§ 278 BGB; BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23).
Muss ich bei jeder glatten Stelle streuen?
Nicht unbedingt. Die Räum- und Streupflicht setzt in der Regel allgemeine Glätte voraus. Einzelne Glättestellen lösen sie aus, wenn erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr bestehen. Eine Satzung ist regelmäßig so auszulegen, dass sie die Pflicht nicht darüber hinaus erweitert (BGH, Urteil vom 14.02.2017, VI ZR 254/16).
Haftet der Vermieter auch für Fehler des beauftragten Winterdienstes?
Gegenüber seinen Mietern grundsätzlich ja. Räumen und Streuen der Wege auf dem Grundstück gehört zu seinen Pflichten aus dem Mietvertrag, auch wenn ihm nur eine Eigentumswohnung im Haus gehört. Für das Verschulden des Winterdienstes, auch eines von der Eigentümergemeinschaft beauftragten, haftet er wie für eigenes (§ 278 BGB); seine Haftung beschränkt sich nicht auf Fehler bei Auswahl und Überwachung (BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 250/23). Anders kann es sein, wenn der Mietvertrag die Räumpflicht eindeutig dem Mieter überträgt.
Bekommt ein Gestürzter weniger, wenn er selbst unvorsichtig war?
In der Regel ja. Wer sich trotz erheblicher, erkennbarer Glätte nicht auf die Gefahr einstellt, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, und der Anspruch wird nach § 254 BGB gekürzt. Beweisen muss das der Streupflichtige. Ganz entfällt seine Haftung wegen Mitverschuldens nur bei schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit; dafür muss sich der Gestürzte mindestens einer erkannten erheblichen Gefahr bewusst ausgesetzt haben, bloße Erkennbarkeit der Glätte genügt nicht (BGH, Urteil vom 20.06.2013, III ZR 326/12; Beschluss vom 01.07.2025, VI ZR 357/24).
Zahlt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bei einem Glatteisunfall?
Wenn Haus und Grundstück versichert sind, ja: Der Haftpflichtversicherer muss Sie dann von begründeten Ansprüchen Dritter freistellen und unbegründete abwehren (§ 100 VVG). Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, steht in Ihrem Vertrag. Einen Sturz, der zu Ansprüchen gegen Sie führen könnte, müssen Sie dem Versicherer innerhalb einer Woche anzeigen (§ 104 VVG); legen Sie Ihre Räum- und Streunachweise bei.
Aus der Praxis

Winterdienst nach Satzung, jeder Einsatz dokumentiert

Wir räumen und streuen die vereinbarten Flächen nach der Satzung Ihrer Stadt und dokumentieren jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit und Foto. Flächen, Zeiten und Streugut stehen im schriftlichen Vertrag. Als Eigentümer bleiben Sie nach der Rechtsprechung zur Überwachung verpflichtet; unsere Protokolle erleichtern Ihnen diese Kontrolle.

Winterdienst vor Ort: Winterdienst Korschenbroich · Neuss · Kaarst · Meerbusch · Mönchengladbach

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