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Räum- und Streupflicht in Korschenbroich: Zeiten, Pflichten, Haftung

In Korschenbroich räumen und streuen Eigentümer den Gehweg vor ihrem Grundstück von 7 bis 20 Uhr unverzüglich nach dem Schneefall; nachts gefallener Schnee muss werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr weg sein. Geräumt wird auf 1,50 Meter Breite, gestreut mit Splitt oder Sand – Salz nur in Ausnahmefällen wie Eisregen und an gefährlichen Stellen wie Treppen oder Rampen. Das gilt von Kleinenbroich bis Liedberg. Grundlage ist die Straßenreinigungssatzung der Stadt Korschenbroich vom 26.11.2021.

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste in Kürze

  • Eigentümer räumen und streuen in Korschenbroich die Gehwege vor ihrem Grundstück, von 7 bis 20 Uhr unverzüglich nach dem Schneefall.
  • Nachts gefallener Schnee muss werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr weg sein.
  • Räumbreite 1,50 Meter; gestreut wird mit Splitt oder Sand, Salz nur bei Eisregen und an gefährlichen Stellen wie Treppen oder Rampen.
  • Bei Stürzen kann der Eigentümer haften; eine lückenlose Einsatzdokumentation hilft beim Nachweis.
  • Mit einem schriftlichen Winterdienstvertrag übernimmt der Dienstleister das Räumen und Streuen; eine Kontrollpflicht bleibt beim Eigentümer. Die Kosten sind umlagefähig.

Stand der Satzung: Straßenreinigungssatzung der Stadt Korschenbroich vom 26.11.2021 · geprüft am 22.09.2026 · maßgeblich ist der Satzungstext der Stadt (amtliches PDF).

Wer ist in Korschenbroich für den Winterdienst verantwortlich?

Die Stadt Korschenbroich überträgt mit der Straßenreinigungssatzung vom 26.11.2021 die Reinigung einschließlich der Winterwartung für die im Straßenverzeichnis gekennzeichneten Gehwege und Fahrbahnen auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (§ 2 Abs. 1). Ob und in welchem Umfang das für Ihre Straße gilt, steht im Straßenverzeichnis. Eigentümer können das Räumen und Streuen per Mietvertrag auf Mieter oder per Vertrag auf einen Winterdienst übertragen. Eine Auswahl- und Kontrollpflicht bleibt in beiden Fällen.

Zu welchen Zeiten muss geräumt und gestreut sein?

Die Satzung nennt klare Fristen:

  • Zwischen 7 und 20 Uhr: Schnee und Glätte sind unverzüglich nach Ende des Schneefalls beziehungsweise nach Entstehen der Glätte zu beseitigen.
  • Schnee nach 20 Uhr: muss werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr beseitigt sein.
  • Bei anhaltendem Schneefall: in angemessenen Abständen nachräumen. Ein einmaliges Räumen am Morgen reicht nicht.

Wer im Schichtdienst arbeitet oder verreist ist, muss eine Vertretung organisieren. Die Pflicht ruht nicht.

Wie breit und womit?

Gehwege sind in einer Breite von 1,50 Metern von Schnee freizuhalten, bei schmaleren Wegen in ganzer Breite. Die Satzung regelt den öffentlichen Gehweg. Eigene Zugänge, Zufahrten und Wege zu den Mülltonnen müssen Sie aufgrund Ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ebenfalls sicher halten. Der Schnee wird am Rand gelagert, ohne Hydranten, Straßeneinläufe, Haltestellen oder Übergänge zu blockieren.

Gestreut wird mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt oder Sand. Salz ist nur in Ausnahmefällen wie Eisregen und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder starkem Gefälle zulässig. Wer routinemäßig Salz streut, verstößt gegen die Satzung, schädigt Pflaster, Beton und Pflanzen und riskiert ein Bußgeld. Nach dem Winter sind die Streureste aufzukehren.

Muss ich auch auf der Fahrbahn streuen?

Wo das Straßenverzeichnis auch die Fahrbahn überträgt, sind gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen und Übergänge an Kreuzungen und Einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu streuen, abstumpfende Mittel vor auftauenden (§ 4 Abs. 3). Welche Straßen betroffen sind, steht im Straßenverzeichnis zur Satzung. Zu- und Abgänge von Bus- und Schulbushaltestellen sind freizuhalten (§ 4 Abs. 2).

Wohin mit dem Schnee?

Der Schnee gehört auf den fahrbahnseitigen Teil des Gehwegs oder, wo das nicht geht, an den Fahrbahnrand (§ 4 Abs. 4). Einläufe und Hydranten sind freizuhalten, Schnee vom Grundstück darf nicht auf Gehweg oder Fahrbahn, auf Baumscheiben kommt kein Salz und kein salzhaltiger Schnee.

Was passiert, wenn nicht geräumt wird?

Zwei Risiken. Erstens kann die Stadt einen Verstoß gegen die Satzung als Ordnungswidrigkeit ahnden. Zweitens kann der Eigentümer zivilrechtlich haften, wenn ein Passant auf dem nicht geräumten Gehweg stürzt: Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht reguliert solche Fälle, prüft aber, ob die Pflicht erfüllt wurde. Entscheidend ist der Nachweis. Wer belegen kann, wann geräumt und gestreut wurde, steht deutlich besser da als jemand, der es nur behauptet.

Eigentümergemeinschaften und Übertragung auf einen Dritten

Mehrere Reinigungspflichtige, etwa eine Eigentümermehrheit oder mehrere Erbbauberechtigte, sind nach § 2 Abs. 3 gesamtschuldnerisch verantwortlich. Gegenüber der Stadt kann ein Dritter die Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 2 nur auf Antrag, durch schriftliche Erklärung, mit Zustimmung der Stadt und mit Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung an seiner Stelle erfüllen; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und wirkt nur, solange die Versicherung besteht. Ein privater Winterdienstvertrag regelt das Räumen und Streuen; die Auswahl- und Kontrollpflicht bleibt beim Eigentümer.

Winterdienst beauftragen: Was im Vertrag stehen sollte

Bei vermieteten Häusern und Wohnanlagen ist die Beauftragung eines Winterdienstes der übliche Weg. Was ein Winterdienstvertrag regeln sollte, von den Flächen bis zur Dokumentation, steht in unserer Checkliste Winterdienstvertrag →. Wichtig für Korschenbroich: Grenzt Ihr Grundstück an einen Überweg oder eine Haltestelle, gehören diese Stellen in die Flächenliste.

Wichtig: Auch nach der Übertragung müssen Sie als Eigentümer stichprobenartig kontrollieren, ob der beauftragte Dienst zuverlässig arbeitet.

Was ein Winterdienst kostet und wie Sie ihn umlegen: Winterdienst: Was kostet das? →

Die Kosten für den Winterdienst sind umlagefähige Betriebskosten. Wie das abgerechnet wird, steht im Ratgeber zu umlagefähigen Kosten. Wie wir in Korschenbroich räumen und streuen, lesen Sie auf der Seite Winterdienst Korschenbroich. Für Objekte in der Nachbarstadt gilt der Ratgeber zur Räum- und Streupflicht in Neuss.

Sonderfälle aus der Praxis

Mietergemeinschaften: In Häusern mit wenigen Parteien teilen sich Mieter den Winterdienst oft selbst auf. Das funktioniert, bis jemand krank, verreist oder ausgezogen ist. Dann steht der Eigentümer in der Haftung. Ein Saisonvertrag für das ganze Haus ist meist günstiger als der Ärger. Eckgrundstücke: Die Pflicht gilt für alle angrenzenden Gehwege, also beide Straßenseiten. Gewerbe und Praxen: Kunden erwarten sichere Zugänge ab Öffnung, unabhängig von den Satzungszeiten.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Straßenreinigungssatzung der Stadt Korschenbroich mit ihrem Straßenverzeichnis.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Räumpflicht in Korschenbroich

Bis wann muss in Korschenbroich morgens geräumt sein?
Schnee, der nach 20 Uhr fällt, muss werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr beseitigt sein. Tagsüber zwischen 7 und 20 Uhr ist unverzüglich nach Ende des Schneefalls zu räumen.
Wie breit muss der Gehweg in Korschenbroich geräumt werden?
Die Satzung verlangt eine Breite von 1,50 Metern. Bei schmaleren Gehwegen ist die gesamte Breite freizuhalten.
Darf ich in Korschenbroich Streusalz verwenden?
Grundsätzlich nein. Vorgeschrieben sind abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand. Salz ist nur in Ausnahmefällen wie Eisregen und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen oder starkem Gefälle zulässig.
Gilt die Pflicht auch für Mieter?
Nur wenn der Eigentümer sie per Mietvertrag wirksam übertragen hat. Der Eigentümer bleibt zur Kontrolle verpflichtet und kann haften, wenn er nicht kontrolliert.
Aus der Praxis

Winterdienst in Korschenbroich nach Satzung

Wir sitzen selbst in Korschenbroich und räumen und streuen nach den Fristen der Satzung, dokumentieren jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit und Foto, als Saisonvertrag mit Bereitschaft.

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