Winterdienst vor Ort: Winterdienst Neuss · Kaarst · Meerbusch · Grevenbroich · Dormagen · Jüchen · Korschenbroich · Mönchengladbach · Düsseldorf · Köln
Räum- und Streupflicht in Neuss: Zeiten, Pflichten, Haftung
In Neuss gilt für Schnee und Glätte seit dem 31.07.2024 die Winterdienstsatzung (Ortsrecht Nr. 66/08 vom 22.01.2024, geändert am 10.10.2024). Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke räumen den Gehweg in der Regel 1,50 m breit, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, dazu je Hausgrundstück einen Zugang zur Fahrbahn in 1,50 m und zum Grundstückseingang in 1 m (§ 5 Abs. 1). Schnee und Glätte, die werktags zwischen 7 und 20 Uhr oder sonn- und feiertags zwischen 9 und 20 Uhr entstehen, sind unverzüglich zu beseitigen; was nach 20 Uhr fällt, muss am Folgetag bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr weg sein (§ 5 Abs. 4). Gestreut wird mit Sand, Splitt oder Granulat, Salz nur in den Ausnahmen des § 6. Bei Tauwetter sind Eis, Schnee und Streurückstände unverzüglich zu beseitigen (§ 5 Abs. 3). Wer einen Winterdienst beauftragt, behält eine Auswahl- und Kontrollpflicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Eigentümer müssen in Neuss die Gehwege vor ihrem Grundstück räumen und streuen – werktags 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags 9 bis 20 Uhr.
- Nachts gefallener Schnee muss bis 7 Uhr (werktags) beziehungsweise 9 Uhr (Sonn- und Feiertage) beseitigt sein.
- Gestreut wird mit abstumpfenden Mitteln; Salz nur in Ausnahmefällen.
- Bei Verstößen drohen Bußgeld und Haftung für Sturzunfälle – die Dokumentation hilft beim Nachweis.
- Mit einem schriftlichen Winterdienstvertrag übernimmt der Dienstleister das Räumen und Streuen; eine Kontrollpflicht bleibt beim Eigentümer. Die Kosten sind umlagefähig.
Stand der Satzung: Winterdienstsatzung Nr. 66/08 vom 22.01.2024 i. d. F. vom 10.10.2024 · geprüft am 22.09.2026 · maßgeblich ist der Satzungstext der Stadt.
Wer ist in Neuss für den Winterdienst verantwortlich?
Die Stadt Neuss überträgt den Winterdienst auf den Gehwegen mit der Winterdienstsatzung (Ortsrecht Nr. 66/08) nach § 4 Abs. 1 auf die Eigentümer der angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke; ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Den Winterdienst auf den Fahrbahnen leistet die Stadt nach dem Straßenverzeichnis für den Winterdienst und dessen Prioritäten (§ 2). Eigentümer können das Räumen und Streuen per Mietvertrag auf Mieter oder per Vertrag auf einen Winterdienst übertragen. Eine Auswahl- und Kontrollpflicht bleibt in beiden Fällen. Sie müssen kontrollieren, dass tatsächlich geräumt wird.
Mehrere Pflichtige am selben Gehweg sind nach § 4 Abs. 4 gemeinsam zur Erfüllung des Winterdienstes verpflichtet. Nach § 4 Abs. 5 kann ein Dritter die Reinigungspflicht auf Antrag durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt und mit deren Zustimmung an Stelle des Pflichtigen erfüllen; die Zustimmung der Stadt ist jederzeit widerruflich. Die Auswahl- und Kontrollpflicht bleibt beim Eigentümer.
Zu welchen Zeiten muss geräumt und gestreut sein?
Nach der Neusser Satzung gilt:
- Werktags von 7 bis 20 Uhr: Schnee und Glätte sind unverzüglich nach Ende des Schneefalls beziehungsweise nach Entstehen der Glätte zu beseitigen.
- Sonn- und feiertags von 9 bis 20 Uhr.
- Nachts gefallener Schnee muss werktags bis 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr beseitigt sein.
- Bei anhaltendem Schneefall ist in angemessenen Abständen nachzuräumen.
Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung der Satzung. Die Zeiten entsprechen denen der meisten Kommunen im Rhein-Kreis Neuss, etwa Korschenbroich und Kaarst.
Was genau muss geräumt werden?
Die Pflicht umfasst die öffentlichen Gehwege entlang des Grundstücks, Verbindungswege sowie Zufahrten und Zugänge, die für Fußgänger bestimmt sind – zum Beispiel der Weg vom Gehweg zur Haustür oder zu einer Tiefgarage. Geräumt wird in der Regel 1,50 m breit, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen; bei über 3 m breiten Gehwegen ist eine Bahn von mindestens 1,50 m zu schaffen (§ 5 Abs. 1). Zu Überwegen ist immer ein Zugang zu räumen. Der Schnee wird am Rand des Gehwegs gelagert, ohne Einläufe, Hydranten oder Übergänge zu blockieren.
Womit darf gestreut werden?
Vorgeschrieben sind abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat. Auftauende Mittel wie Salz sind auf Gehwegen nach § 6 Abs. 2 der Winterdienstsatzung grundsätzlich untersagt. Erlaubt sind sie nur zum Bestreuen von Zapfstellen, Sperrschiebern und Schachtabdeckungen, in besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen oder Blitzeis und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, starken Gefälle- und Steigungsstrecken sowie Auf- und Abgängen zu Tiefgaragen, wenn abstumpfende Mittel dort aus sicherheitstechnischen Gründen nicht ausreichen. Die Menge ist auf das notwendige Maß zu beschränken, Baumscheiben und begrünte Flächen bleiben frei (§ 6 Abs. 3). Wer standardmäßig Salz streut, riskiert ein Bußgeld und schädigt Pflanzen und Pflaster. Nach dem Winter müssen Streureste wieder aufgekehrt werden.
Was passiert bei Verstößen?
Zwei Risiken: Die Stadt kann einen Verstoß gegen die Satzung als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld ahnden. Und stürzt jemand auf dem nicht geräumten Gehweg, kann der Eigentümer zivilrechtlich für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld haften. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht springt ein, prüft aber, ob die Pflicht erfüllt wurde. Entscheidend ist dann der Nachweis: Wer belegen kann, wann geräumt und gestreut wurde, steht deutlich besser da.
Winterdienst beauftragen: Was im Vertrag stehen sollte
Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern und Wohnanlagen ist die Beauftragung eines Winterdienstes der übliche Weg. Was ein Winterdienstvertrag regeln sollte, von den Flächen bis zur Dokumentation, steht in unserer Checkliste Winterdienstvertrag →. Wichtig für Neuss: Die Pflicht umfasst je Hausgrundstück auch den Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang.
Wichtig: Auch nach der Übertragung müssen Sie als Eigentümer stichprobenartig kontrollieren, ob der beauftragte Dienst zuverlässig arbeitet.
Die Kosten für den Winterdienst sind umlagefähige Betriebskosten – mehr dazu im Ratgeber zu umlagefähigen Kosten. Wie wir den Winterdienst in Neuss organisieren, lesen Sie auf der Seite Winterdienst Neuss.
Sonderfälle aus der Praxis
Urlaub oder Krankheit: Die Pflicht ruht nicht. Wer verreist, muss eine Vertretung organisieren. Übertragung auf Mieter: nur mit klarer vertraglicher Regelung und regelmäßiger Kontrolle – bei älteren oder berufstätigen Mietern in der Praxis oft nicht verlässlich. Gewerbeobjekte: Kunden und Lieferanten erwarten sichere Zugänge ab Öffnung, unabhängig von den Satzungszeiten.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Satzung der Stadt Neuss.
Die Regeln der übrigen Städte im Rhein-Kreis Neuss im Vergleich: Räum- und Streupflicht im Rhein-Kreis Neuss: Regeln je Stadt. Ob Mieter räumen müssen, erklärt Muss der Mieter Schnee räumen?
Häufige Fragen zur Räumpflicht in Neuss
Muss ich auch räumen, wenn es den ganzen Tag schneit?
Wie breit muss der geräumte Streifen sein?
Darf ich Streusalz verwenden?
Kann ich die Räumpflicht auf meine Mieter übertragen?
Bin ich mit einem Winterdienst aus der Haftung?
Winterdienstsatzung oder Straßenreinigungssatzung – was gilt in Neuss?
Winterdienst in Neuss nach Satzung
Wir räumen und streuen in Neuss nach den Fristen der Satzung, dokumentieren jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit und Foto – als Saisonvertrag mit Bereitschaft.
Weiter zu WhatsApp
Sie werden zu WhatsApp weitergeleitet. Dabei wird eine Verbindung zu den Servern von WhatsApp (Meta Platforms Ireland Ltd.) hergestellt und Ihre IP-Adresse übertragen. Es gelten die Datenschutzbestimmungen von WhatsApp.
Wir haben für Sie bereits eine Nachricht vorbereitet, die Sie vor dem Senden anpassen können.
