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Räum- und Streupflicht im Rhein-Kreis Neuss: Regeln je Stadt

In den sieben Städten des Rhein-Kreises Neuss und in Mönchengladbach räumen und streuen grundsätzlich die Eigentümer die Gehwege vor ihrem Grundstück. Die Grundregel ist fast überall gleich: Schnee und Glätte, die tagsüber bis 20 Uhr entstehen, sind unverzüglich zu beseitigen; was nach 20 Uhr fällt, muss werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr weg sein. In Mönchengladbach steht diese Nachtfrist nicht in der Satzung, sondern in den Hinweisen von mags. Unterschiede gibt es bei der Räumbreite, von 1,00 Meter in Dormagen bis 1,50 Meter in Korschenbroich, Kaarst und Jüchen, in Neuss soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, und beim Salz: Dormagen und Jüchen lassen auftauende Mittel auf Gehwegen zu, die übrigen sechs Städte nur in Ausnahmefällen wie Eisregen oder an Treppen und Rampen.

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflichtig sind grundsätzlich die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, bei einem Erbbaurecht die Erbbauberechtigten. Welche Flächen in Ihrer Straße dazugehören, ergibt sich aus der Satzung und ihrem Straßenverzeichnis.
  • Tagsüber wird unverzüglich geräumt; nach 20 Uhr gefallener Schnee muss werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr beseitigt sein (in Mönchengladbach laut mags-Hinweisen, die Satzung selbst regelt das nicht). In Neuss, Dormagen und Mönchengladbach beginnt die Tagesfrist sonn- und feiertags erst um 9 Uhr.
  • Räumbreite: 1,50 Meter in Korschenbroich, Kaarst und Jüchen, in Neuss 1,50 Meter, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, 1,00 Meter in Dormagen, die „erforderliche Breite“ in Meerbusch, Grevenbroich und Mönchengladbach.
  • Salz ist in sechs der acht Städte auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Baumscheiben und begrünte Flächen bleiben überall salzfrei.
  • Das Räumen können Sie vertraglich an Mieter oder einen Winterdienst vergeben. Die Satzungspflicht geht nur auf Antrag und mit Zustimmung der Stadt (in Grevenbroich der Stadtbetriebe, in Mönchengladbach von mags) auf einen Dritten über. Eine Kontrollpflicht bleibt bei Ihnen.

Was die acht Satzungen gemeinsam haben

Die Satzungen stützen sich auf das Straßenreinigungsgesetz NRW (in Grevenbroich und Mönchengladbach erlassen von den städtischen Anstalten Stadtbetriebe Grevenbroich AöR und mags AöR) und übertragen darüber das Räumen und Streuen der Gehwege auf die Eigentümer der angrenzenden und durch die Straße erschlossenen Grundstücke. Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt nach allen acht Satzungen der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Sind mehrere für dieselbe Fläche verpflichtet, etwa mehrere Eigentümer, nennt die Korschenbroicher Satzung sie gesamtschuldnerisch verantwortlich (§ 2 Abs. 3), die Neusser gemeinsam verpflichtet (§ 4 Abs. 4). Für Eckgrundstücke regelt die Neusser Satzung ausdrücklich, dass die Pflicht für jede angrenzende Straße gilt, durch die das Grundstück erschlossen wird (§ 4 Abs. 3).

Weitgehend übereinstimmend regeln die Satzungen außerdem:

  • Unverzüglich: Schnee und Glätte, die tagsüber entstehen, sind unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Die Tagesfrist endet in allen Städten um 20 Uhr. Ausdrücklich nacharbeiten verlangen zwei Satzungen: Neuss, so oft es bei anhaltendem Schneefall oder erneuter Glätte nötig ist (§ 5 Abs. 1 und 4), Mönchengladbach „nach Bedarf“ (§ 3 Abs. 2).
  • Nach 20 Uhr: Was abends oder nachts fällt, muss werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr des Folgetags beseitigt sein. In Mönchengladbach steht diese Frist nicht in der Satzung, sondern in den Hinweisen von mags, den Abfall-, Grün- und Straßenbetrieben der Stadt.
  • Freihalten: Hydranten und Einläufe der Entwässerung bleiben frei von Schnee und Eis, Baumscheiben und begrünte Flächen werden nicht mit Salz bestreut. Der Schnee wird so gelagert, dass Fußgänger und Verkehr möglichst wenig behindert werden. Schnee und Eis vom eigenen Grundstück dürfen nach sieben Satzungen nicht auf die Straße geschafft werden; Korschenbroich, Meerbusch, Grevenbroich und Mönchengladbach nennen ausdrücklich Gehweg und Fahrbahn. Neuss verbietet die Ablagerung auf der Fahrbahn, auf Radwegen, in der Straßenrinne sowie auf und vor Standplätzen für Abfallbehälter (§ 5 Abs. 2).
  • Haltestellen: An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und von Schulbussen muss der Gehweg so geräumt und gestreut sein, dass Fahrgäste die Haltestelle gefahrlos erreichen und verlassen können; Mönchengladbach verlangt einen „möglichst gefahrlosen“ Zu- und Abgang. Das regeln Korschenbroich (§ 4 Abs. 2), Kaarst (§ 4 Abs. 3), Meerbusch (§ 3 Abs. 5), Grevenbroich (§ 3 Abs. 4), Dormagen (§ 4 Abs. 2), Jüchen (§ 4 Abs. 2) und Mönchengladbach (§ 3 Abs. 3); die Neusser Winterdienstsatzung enthält dazu keine eigene Regel.
  • Verstöße: Wer seine Räum- und Streupflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt, handelt nach jeder der acht Satzungen ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 1 OWiG).

Die Satzungen gelten für öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Jede Satzung hat ein Straßenverzeichnis. In Korschenbroich, Meerbusch und Mönchengladbach richtet sich schon die Gehwegpflicht nach diesem Verzeichnis; in Neuss, Kaarst, Grevenbroich, Dormagen und Jüchen gilt sie für alle Gehwege. Aus dem Verzeichnis ergibt sich außerdem, ob die Stadt die Fahrbahn streut oder ob Sie zusätzlich Fahrbahnflächen und Übergänge für Fußgänger abstreuen müssen. In den unten verlinkten PDF-Fassungen von Korschenbroich, Neuss, Grevenbroich und Jüchen ist das Verzeichnis enthalten; für Kaarst, Meerbusch, Dormagen und Mönchengladbach fehlt es in den verlinkten Dateien, dort fragen Sie bei der Stadt beziehungsweise bei mags nach.

Die Regeln je Stadt im Überblick

Die Tabelle gibt den Wortlaut der Satzungen verkürzt wieder. Grundlage sind die Fassungen, die die Städte, für Mönchengladbach mags, auf ihren Websites veröffentlichen; geprüft wurden sie am 18.09.2026. Mönchengladbach gehört nicht zum Rhein-Kreis Neuss, grenzt aber an Korschenbroich und Jüchen und ist deshalb mit aufgeführt. Nicht ausgewertet ist die Gemeinde Rommerskirchen, die ebenfalls zum Rhein-Kreis Neuss gehört; dort ist das Ortsrecht der Gemeinde maßgeblich.

Tipp für das Smartphone: Die Tabelle lässt sich seitlich wischen.

Räum- und Streupflicht auf Gehwegen nach den Satzungen (Stand der Prüfung: 18.09.2026)
Stadt Tagsüber unverzüglich (werktags / sonn- und feiertags) Nach 20 Uhr gefallener Schnee: beseitigt bis Räumbreite Gehweg Streugut und Salz Satzung und Stand
Korschenbroich 7–20 Uhr, keine Unterscheidung nach Wochentagen § 4 Abs. 4 werktags 7 Uhr, sonn- und feiertags 9 Uhr § 4 Abs. 4 1,50 m § 4 Abs. 1 Salz grundsätzlich verboten; erlaubt bei Ausnahmelagen wie Eisregen und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, starkem Gefälle § 4 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung vom 26.11.2021 (auf dem Serviceportal der Stadt abrufbare Fassung; Änderungssatzungen dort nicht ausgewiesen)
Neuss werktags 7–20 Uhr, sonn- und feiertags 9–20 Uhr § 5 Abs. 4 am Folgetag 7 Uhr, wenn er ein Werktag ist, sonst 9 Uhr § 5 Abs. 4 1,50 m, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen; Zugang zur Fahrbahn 1,50 m, zum Grundstückseingang 1 m § 5 Abs. 1 Sand, Splitt, Granulat; auftauende Mittel grundsätzlich untersagt, Ausnahmen u. a. bei Eisregen oder Blitzeis, an Treppen, Rampen und Tiefgaragen-Zugängen § 6 Winterdienstsatzung vom 22.01.2024 in der Fassung der 1. Änderung vom 10.10.2024
Kaarst 7–20 Uhr, keine Unterscheidung nach Wochentagen § 4 Abs. 1 werktags 7 Uhr, sonn- und feiertags 9 Uhr des Folgetags § 4 Abs. 1 1,50 m § 4 Abs. 2 Salz grundsätzlich verboten; Ausnahmen bei Eisregen und ähnlichen Lagen sowie an gefährlichen Stellen § 4 Abs. 2 Satzung über die Straßenreinigung vom 23.03.2018 in der Fassung der 5. Änderung vom 14.07.2025
Meerbusch 7–20 Uhr, keine Unterscheidung nach Wochentagen § 3 Abs. 4 werktags 7 Uhr, sonn- und feiertags 9 Uhr § 3 Abs. 4 „für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite“, keine Meterangabe § 3 Abs. 2 Salz grundsätzlich verboten; Ausnahmen bei Eisregen und ähnlichen Lagen sowie an gefährlichen Stellen § 3 Abs. 3 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 14.12.1979, Fassung Stand 01.2026
Grevenbroich 7–20 Uhr, keine Unterscheidung nach Wochentagen § 3 Abs. 3 werktags 7 Uhr, sonn- und feiertags 9 Uhr des Folgetags § 3 Abs. 3 „für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite“ § 3 Abs. 1; das Bürgerportal der Stadt nennt 1,50 m entlang des Grundstücks Salz grundsätzlich verboten; Ausnahmen bei Eisregen und ähnlichen Lagen sowie an gefährlichen Stellen § 3 Abs. 2 Winterdienst- und Gebührensatzung der Stadtbetriebe Grevenbroich AöR vom 16.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023
Dormagen werktags 7–20 Uhr, sonn- und feiertags 9–20 Uhr § 4 Abs. 4 werktags 7 Uhr, sonn- und feiertags 9 Uhr § 4 Abs. 4 1,00 m § 4 Abs. 1 abstumpfende oder auftauende Stoffe; kein Salz auf Baumscheiben und begrünten Flächen § 4 Abs. 1 und 5 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 11.11.2011 in der Fassung der 12. Änderung vom 16.12.2025
Jüchen 7–20 Uhr, keine Unterscheidung nach Wochentagen § 4 Abs. 4 werktags 7 Uhr, sonn- und feiertags 9 Uhr des Folgetags § 4 Abs. 4 1,50 m § 4 Abs. 1 auftauende und abstumpfende Stoffe; kein Salz auf Baumscheiben und begrünten Flächen § 4 Abs. 1 und 4 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 02.10.2018, Fassung einschließlich 6. Änderung vom 19.12.2025
Mönchengladbach Nachbarstadt werktags 7–20 Uhr, sonn- und feiertags 9–20 Uhr § 3 Abs. 2 in der Satzung nicht geregelt; laut mags werktags 7 Uhr, sonn- und feiertags 9 Uhr des Folgetags „für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite“ § 3 Abs. 2; mags empfiehlt mindestens 1,50 m abstumpfende Stoffe; auftauende nur bei Eisregen und ähnlicher Glätte oder auf Treppen, Rampen und vergleichbaren Gefahrenstellen § 3 Abs. 2 Straßenreinigungs- und Gebührensatzung (erlassen von mags AöR) vom 16.12.2016, zuletzt geändert durch den 9. Nachtrag vom 19.12.2025

Wo die Städte voneinander abweichen

Salz und Streugut

Korschenbroich, Kaarst, Meerbusch und Grevenbroich verwenden fast wortgleiche Regeln: Salz und andere auftauende Stoffe sind auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Erlaubt sind sie nur in besonderen klimatischen Ausnahmefällen wie Eisregen, wenn abstumpfende Mittel nicht ausreichend wirken, und an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen oder starken Gefälle- und Steigungsstrecken. Neuss nennt als Streumittel ausdrücklich Sand, Splitt und Granulat und erlaubt auftauende Mittel zusätzlich an Zapfstellen, Schachtabdeckungen und an den Auf- und Abgängen zu Tiefgaragen. Die Menge ist dort auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, und Streurückstände sind bei Tauwetter unverzüglich zu beseitigen. Mönchengladbach schreibt abstumpfende Stoffe vor und lässt auftauende nur bei Eisregen und ähnlicher außergewöhnlicher Glätte oder auf Treppen, Rampen und vergleichbaren Gefahrenstellen zu.

Anders Dormagen und Jüchen: Beide Satzungen nennen abstumpfende und auftauende Stoffe nebeneinander, ein allgemeines Salzverbot für Gehwege enthalten sie nicht. Auch dort gilt aber, dass Baumscheiben und begrünte Flächen nicht mit Salz bestreut und nicht mit salzhaltigem Schnee belegt werden dürfen. Für Wohnanlagen mit Pflanzstreifen oder Bäumen am Gehweg ist Salz deshalb auch in diesen beiden Städten nur eingeschränkt nutzbar.

Räumbreite

Eine feste Meterzahl nennen Korschenbroich, Kaarst und Jüchen (je 1,50 Meter), Neuss (1,50 Meter, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, bei über 3 Meter breiten Gehwegen mindestens 1,50 Meter) und Dormagen (1,00 Meter). Neuss verlangt zusätzlich je Hausgrundstück einen geräumten Zugang zur Fahrbahn von 1,50 Meter und einen Zugang zum Grundstückseingang von 1 Meter. Meerbusch, Grevenbroich und Mönchengladbach verlangen die „für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite“. Eine feste Mindestbreite legen diese drei Satzungen nicht fest, Maßstab ist der Fußgängerverkehr vor Ort. mags empfiehlt für Mönchengladbach mindestens 1,50 Meter, und das Bürgerportal der Stadt Grevenbroich nennt 1,50 Meter entlang des Grundstücks. Fehlt ein abgesetzter Gehweg, etwa im verkehrsberuhigten Bereich, gilt in Kaarst, Grevenbroich und Jüchen ein 1,50 Meter breiter Streifen ab dem Straßenrand als Gehweg, in Dormagen ein Streifen von 1,00 Meter, in Neuss im verkehrsberuhigten Bereich ein Streifen von 1,50 Meter entlang der Grundstücksgrenze.

Sonn- und Feiertage

Neuss, Dormagen und Mönchengladbach setzen die Tagesfrist an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich auf 9 bis 20 Uhr. Die übrigen Satzungen nennen für den Tag nur 7 bis 20 Uhr und unterscheiden erst beim Schnee, der nach 20 Uhr fällt: Der muss am Sonntag oder Feiertag bis 9 Uhr beseitigt sein.

Fahrbahn und Gebühren

In Neuss überträgt die Winterdienstsatzung nur die Gehwege auf die Eigentümer; die Fahrbahnen der Straßen aus dem Straßenverzeichnis räumt und streut die Stadt. In den übrigen sieben Städten kann in bestimmten Straßen auch ein Teil der Fahrbahn dazugehören. Wo das so ist, gehört bei Glätte das Streuen von Übergängen für Fußgänger auf der Fahrbahn dazu: Korschenbroich, Kaarst, Dormagen und Jüchen nennen ausdrücklich gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen und Übergänge an Kreuzungen, jeweils bis zur Fahrbahnmitte; Meerbusch, Grevenbroich und Mönchengladbach nennen neben den Übergängen für Fußgänger die gefährlichen Stellen auf der Fahrbahn. Wo die Stadt die Fahrbahn übernimmt, fällt dafür teils eine eigene Gebühr an: in Kaarst nach der Gebührensatzung für die Winterdienststreustufen I und III, in Dormagen für die Streustufen 1 und 2, in Grevenbroich für die Fahrbahnen der Streustufen 1 und 2 und in Jüchen für die Winterwartung der Fahrbahn. In Mönchengladbach erhöht sich die Straßenreinigungsgebühr in den Winterdienstklassen I und II. Die Korschenbroicher Satzung und die Neusser Winterdienstsatzung enthalten keine Gebührenregelung. Wichtig: Eine Gebühr für die Fahrbahn nimmt Ihnen den Gehweg nicht ab.

Eigentümer, Mieter, WEG: Wer räumt?

Eigentümer und Vermieter. Die Satzung verpflichtet den Eigentümer, nicht den Mieter. Das Räumen selbst können Sie vertraglich an Mieter, einen Hausmeister oder einen Winterdienst vergeben. Davon zu unterscheiden ist die Pflicht gegenüber der Stadt: Nach allen acht Satzungen kann ein Dritter sie nur auf Ihren Antrag, durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt (in Grevenbroich gegenüber den Stadtbetrieben, in Mönchengladbach gegenüber mags) und mit deren Zustimmung an Ihrer Stelle übernehmen. Sieben Satzungen verlangen dafür zusätzlich den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, die Neusser Winterdienstsatzung nicht. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich. mags in Mönchengladbach weist ausdrücklich darauf hin, dass ein entsprechender Passus im Mietvertrag allein nicht ausreicht, um Sie förmlich von der Satzungspflicht zu entbinden. Wie Sie das Räumen wirksam auf Mieter übertragen, erklärt der Ratgeber Muss der Mieter Schnee räumen?

Kontrolle bleibt. Wer das Räumen vergibt, ist nicht aus der Verantwortung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkürzen sich die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen bei einer Übertragung auf Kontroll- und Überwachungspflichten; Voraussetzung ist, dass die Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird (BGH, Urteil vom 22.01.2008, VI ZR 126/07, Rn. 9). Für die Praxis heißt das: Flächen, Zeiten und Streugut schriftlich festlegen und stichprobenartig prüfen, ob tatsächlich geräumt wird. Was nach einem Sturz gilt, steht im Ratgeber Glatteis vor dem Haus: Wer haftet bei einem Sturz?.

Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Soweit keine Vereinbarung besteht, beschließen die Wohnungseigentümer über die ordnungsmäßige Verwaltung (§ 19 Abs. 1 WEG), etwa darüber, ob ein Hausmeister oder ein Winterdienst beauftragt wird. Die einzelnen Eigentümer zum Räumen im Wechsel zu verpflichten, war nach dem Bundesgerichtshof nicht per Mehrheitsbeschluss möglich, sondern nur durch Vereinbarung (BGH, Urteil vom 09.03.2012, V ZR 161/11, zum damals geltenden WEG). Nach außen, etwa beim Vertrag mit einem Winterdienst, vertritt der Verwalter die Gemeinschaft; ohne Verwalter vertreten die Wohnungseigentümer sie gemeinschaftlich (§ 9b Abs. 1 WEG). Sinnvoll ist ein Beschluss vor Beginn der Wintersaison, der die Beauftragung, die Flächen und die Kontrolle festhält.

Nachweis führen: Was Sie festhalten sollten

Ob die Stadt wegen eines Verstoßes nachfragt oder nach einem Sturz die Versicherung: Hilfreich ist ein Protokoll, das zeigt, wann und wie geräumt wurde. Für jeden Einsatz genügen wenige Angaben:

  • Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende,
  • Wetterlage, zum Beispiel Schneefall, Eisregen oder überfrierende Nässe,
  • geräumte Flächen: Gehweg, Zugänge, Überwege, Treppen,
  • verwendetes Streugut und, wo Salz nur ausnahmsweise erlaubt ist, der Grund für den Salzeinsatz,
  • ein Foto mit Zeitstempel, möglichst ohne erkennbare Personen und Kfz-Kennzeichen.

Räumen Mieter nach Plan, gehören der Plan mit Namen und Wochen sowie Ihre Stichproben in die Unterlagen. Haben Sie einen Dienst beauftragt, lassen Sie sich die Einsatzprotokolle regelmäßig schicken. Damit können Sie auch Ihre eigene Kontrolle belegen.

Quellen und Stand der Satzungen

Wir räumen und streuen Gehwege, Zugänge, Treppen und Hofflächen von Wohn- und Gewerbeobjekten in Korschenbroich, Neuss, Kaarst, Meerbusch, Grevenbroich, Dormagen, Jüchen und Mönchengladbach, zu den Zeiten, die die Satzung Ihrer Stadt vorschreibt. Flächen, Zeiten und Streugut stehen im schriftlichen Vertrag, und jeder Einsatz wird mit Datum, Uhrzeit und Foto dokumentiert. Die Kontrollpflicht bleibt bei Ihnen; unsere Protokolle erleichtern sie. Mehr dazu auf der Seite Winterdienst.

Winterdienst vor Ort: Winterdienst Korschenbroich · Neuss · Kaarst · Meerbusch · Grevenbroich · Dormagen · Jüchen · Mönchengladbach

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt die Satzungen verkürzt wieder. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der Satzung Ihrer Stadt mit ihrem Straßenverzeichnis. Stand der Prüfung: 18.09.2026.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Räum- und Streupflicht im Rhein-Kreis Neuss

Bis wann muss im Rhein-Kreis Neuss morgens geräumt sein?
Schnee und Glätte, die nach 20 Uhr entstehen, müssen in Korschenbroich, Neuss, Kaarst, Meerbusch, Grevenbroich, Dormagen und Jüchen werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr beseitigt sein. Tagsüber bis 20 Uhr gilt: unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls oder nach dem Entstehen der Glätte. Die Satzung der Gemeinde Rommerskirchen ist in diesem Vergleich nicht ausgewertet.
Wann muss man in Mönchengladbach Schnee räumen?
Nach § 3 Abs. 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 16.12.2016 (Stand: 9. Nachtrag vom 19.12.2025) ist Schnee, der werktags zwischen 7 und 20 Uhr oder sonn- und feiertags zwischen 9 und 20 Uhr fällt, unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls zu beseitigen, ebenso entstandene Glätte. Für Schnee nach 20 Uhr enthält die Satzung keine eigene Frist; mags nennt in seinen Hinweisen werktags 7 Uhr und sonn- und feiertags 9 Uhr des folgenden Tages.
Wer muss in Kaarst den Gehweg räumen und streuen?
Nach § 2 Abs. 1 der Kaarster Straßenreinigungssatzung vom 23.03.2018 (Stand: 5. Änderung vom 14.07.2025) ist die Winterwartung aller Gehwege den Eigentümern der angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Geräumt wird 1,50 Meter breit, Salz ist grundsätzlich verboten (§ 4 Abs. 2). Für Straßen der Winterdienststreustufen I und III erhebt die Stadt nach ihrer Gebührensatzung zusätzlich eine Winterwartungsgebühr.
Ist Streusalz auf dem Gehweg erlaubt?
In Korschenbroich, Neuss, Kaarst, Meerbusch, Grevenbroich und Mönchengladbach nur ausnahmsweise, etwa bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen und Rampen. Die Satzungen von Dormagen und Jüchen lassen auftauende Stoffe auf Gehwegen neben abstumpfenden zu. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen in allen acht Städten nicht mit Salz bestreut werden.
Wie breit muss der Gehweg geräumt werden?
1,50 Meter in Korschenbroich, Kaarst und Jüchen, in Neuss 1,50 Meter, soweit die örtlichen Verhältnisse es zulassen, und 1,00 Meter in Dormagen. Meerbusch, Grevenbroich und Mönchengladbach verlangen die für den Fußgängerverkehr erforderliche Breite; mags empfiehlt für Mönchengladbach mindestens 1,50 Meter, und das Bürgerportal der Stadt Grevenbroich nennt 1,50 Meter entlang des Grundstücks.
Kann ich die Räumpflicht an einen Winterdienst abgeben?
Das Räumen und Streuen können Sie vertraglich an einen Winterdienst vergeben. Die Pflicht aus der Satzung geht nach allen acht Satzungen nur auf Antrag, durch schriftliche Erklärung des Dritten gegenüber der Stadt (in Grevenbroich den Stadtbetrieben, in Mönchengladbach mags) und mit deren Zustimmung über, in sieben Städten nur mit Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. Eine Kontrollpflicht bleibt beim Eigentümer.
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