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Hecke schneiden: Was von März bis September erlaubt ist

Einen Rückschnitt, der mehr als den Zuwachs entfernt, das Auf-den-Stock-Setzen und das Roden einer Hecke erlaubt das Bundesnaturschutzgesetz nur vom 1. Oktober bis Ende Februar. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen, auch im eigenen Garten. Erlaubt bleiben dann nur schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Zuwachs entfernen. Jeder Schnitt, der darüber hinausgeht, fällt unter das Verbot, nicht erst der radikale. Besetzte Nester sind nach § 44 BNatSchG das ganze Jahr geschützt, und auch im Winter gelten Baumschutzsatzung und Bebauungsplan.

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste in Kürze

  • Vom 1. März bis 30. September sind jeder Rückschnitt, der über einen schonenden Form- und Pflegeschnitt hinausgeht, das Auf-den-Stock-Setzen und das Roden von Hecken verboten, auch im eigenen Garten (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). Vom 1. Oktober bis Ende Februar lässt § 39 BNatSchG diese Arbeiten zu; Artenschutz, Baumschutzsatzung und Bebauungsplan gelten weiter.
  • Schonende Form- und Pflegeschnitte, die nur den Zuwachs entfernen, sind das ganze Jahr erlaubt.
  • Besetzte Nester und andere Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten dürfen das ganze Jahr nicht beschädigt werden, auch nicht außerhalb der Schnittverbotszeit (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Eine Befreiung gibt es nur auf Antrag (§ 67 Abs. 2 BNatSchG).
  • Verstöße können Ordnungswidrigkeiten nach § 69 BNatSchG sein, vorsätzliche Verstöße gegen den Schutz streng geschützter Arten auch Straftaten (§ 71 BNatSchG). Auch wer einen verbotenen Schnitt bewusst beauftragt, kann belangt werden.
  • Über Geh- und Radwegen muss der Lichtraum frei bleiben. Das Gesetz nennt keine Meter. Neuss nennt in einem Hinweis von 2022 zum Beispiel 2,50 Meter über Geh- und Radwegen.
  • Im Mietshaus ist der regelmäßige Heckenschnitt als Gartenpflege nach § 2 Nr. 10 BetrKV umlagefähig, wenn der Mietvertrag die Umlage der Betriebskosten vorsieht.
  • In Wohngebieten dürfen Heckenscheren mit Motor oder Akku an Sonn- und Feiertagen gar nicht und werktags nur zwischen 7 und 20 Uhr laufen (§ 7 der 32. BImSchV).

Was das Bundesnaturschutzgesetz von März bis September verbietet

Die Regel steht in § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Verboten ist, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Im selben Satz steht, was erlaubt bleibt: schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Das Verbot gilt auch in Wohngebieten und Hausgärten. Der Rhein-Kreis Neuss weist in seiner Pressemitteilung vom 02.02.2026 ausdrücklich darauf hin, dass es auch innerhalb von Ortschaften und im eigenen Garten gilt und im Frühling und Sommer nur schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt sind. Eine Ausnahme für gärtnerisch genutzte Grundflächen macht das Gesetz nur bei Bäumen. Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen fallen deshalb nach dem Wortlaut nicht unter das zeitliche Verbot, die Hecke daneben schon. Der Rhein-Kreis Neuss nennt diese Ausnahme für Bäume ausdrücklich. Ob eine Grünfläche, etwa das Abstandsgrün einer Wohnanlage, als gärtnerisch genutzt gilt, wird nicht überall gleich ausgelegt. Klären Sie das vor einer Fällung zwischen März und September mit der unteren Naturschutzbehörde. Für diese Bäume gelten trotzdem der Artenschutz und gegebenenfalls eine Baumschutzsatzung (dazu unten).

ZeitraumErlaubtNicht erlaubt
1. März bis 30. SeptemberSchonender Form- und Pflegeschnitt, der den Zuwachs entfernt; Schnitt zur Gesunderhaltung von BäumenJeder Schnitt, der mehr als den Zuwachs entfernt; auf den Stock setzen; Hecke oder Sträucher entfernen (§ 39 Abs. 5 BNatSchG)
1. Oktober bis Ende FebruarNach § 39 BNatSchG zusätzlich stärkerer Rückschnitt, Verjüngung, auf den Stock setzen, EntfernenNur die ganzjährigen Verbote (nächste Zeile)
GanzjährigForm- und Pflegeschnitt, wenn kein besetztes Nest betroffen istBesetzte Nester und andere Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigen (§ 44 BNatSchG); Wallhecken und Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich erheblich beeinträchtigen (§ 39 LNatSchG NRW); Verstoß gegen Baumschutzsatzung oder Bebauungsplan

Was ist ein schonender Form- und Pflegeschnitt?

Das Gesetz beschreibt den erlaubten Schnitt über seinen Zweck: Er beseitigt den Zuwachs. Eine Zentimeterangabe enthält es nicht. Die Stadt Grevenbroich beschreibt den Form- und Pflegeschnitt als Schnitt, bei dem nur herauswachsende Äste korrigiert werden. Für die Praxis lässt sich das so übersetzen:

  • Erlaubt: die neuen Triebe einkürzen, mit denen die Hecke über ihre bisherige Form hinausgewachsen ist. Höhe, Breite und Grundform bleiben erhalten.
  • Nicht erlaubt: mehr als den Zuwachs wegschneiden, also die Hecke niedriger oder schmaler setzen oder ins ältere Holz schneiden, oder sie „auf den Stock setzen“, also alle Triebe knapp über dem Boden abschneiden, damit sie neu austreibt.
  • Ebenfalls nicht erlaubt: einzelne Sträucher oder ganze Heckenabschnitte roden. Das Gesetz nennt das „beseitigen“.

Die Einhaltung überwachen die unteren Naturschutzbehörden. Das sind in Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte (§ 2 Abs. 1 LNatSchG NRW): für Korschenbroich, Neuss, Kaarst, Meerbusch, Grevenbroich, Dormagen und Jüchen der Rhein-Kreis Neuss mit seinem Amt für Umweltschutz, in Mönchengladbach, Düsseldorf und Köln die Stadt selbst. Wer vor einem stärkeren Schnitt unsicher ist, fragt dort nach, bevor die Heckenschere angesetzt wird.

Besetzte Vogelnester sind das ganze Jahr geschützt

Neben dem zeitlichen Schnittverbot gilt der Artenschutz, und zwar unabhängig vom Monat. § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet unter anderem, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten, europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten zu beschädigen oder zu zerstören. Alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten zählen zu den besonders geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 12 und 13 BNatSchG), also auch die Amsel in der Hecke am Hauseingang. Diese Verbote bleiben bestehen, auch wenn ein Schnitt nach § 39 zulässig ist (§ 39 Abs. 7 BNatSchG). Eine Befreiung von den Verboten des § 44 gibt es nur auf Antrag (§ 67 Abs. 2 BNatSchG).

Für den Heckenschnitt heißt das: Auch ein erlaubter Formschnitt darf kein besetztes Nest beschädigen. Sehen Sie sich die Hecke vor dem Schnitt an, besonders in der Brutzeit im Frühjahr und Sommer. Ist ein Nest besetzt, bleibt dieser Bereich stehen, bis die Jungvögel ausgeflogen sind.

Ausnahmen, Befreiung und Baumschutzsatzung

Das zeitliche Verbot gilt nach § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nicht für:

  • behördlich angeordnete Maßnahmen,
  • Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt oder zugelassen werden oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
  • nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
  • zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs beseitigt werden muss.

Die Ausnahme für die Verkehrssicherheit hat eine Voraussetzung: Es darf nicht anders oder zu einer anderen Zeit gehen. Eine Hecke, die in den Gehweg wächst, lässt sich oft schon mit einem Formschnitt bis zur Grundstücksgrenze freischneiden. Darüber hinaus kann die Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung gewähren, etwa wenn das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führt und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist (§ 67 Abs. 1 BNatSchG).

Stehen Bäume in oder an der Hecke, kommt kommunales Recht hinzu. Gemeinden in Nordrhein-Westfalen können den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch Satzung regeln (§ 49 LNatSchG NRW, Fassung ab 01.04.2025). Ob Ihre Stadt eine solche Satzung hat und welche Bäume sie erfasst, erfahren Sie bei der Stadt. Der Rhein-Kreis Neuss weist außerdem darauf hin, dass auch Bebauungspläne zu beachten sind; Auskünfte dazu erteilt die jeweilige Stadt oder Gemeinde.

Bußgeld: Was bei Verstößen droht

Wer entgegen § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt, handelt ordnungswidrig, und zwar schon bei Fahrlässigkeit (§ 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG). Wer vorsätzlich eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte, etwa ein besetztes Nest, beschädigt oder zerstört, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG. Für diesen Artenschutzverstoß sieht das Gesetz einen höheren Bußgeldrahmen vor als für den verbotenen Rückschnitt. Die Höchstbeträge stehen in § 69 Abs. 7 BNatSchG. Betrifft die Tat eine streng geschützte Art, kann sie eine Straftat sein (§ 71 Abs. 1 BNatSchG).

Verantwortlich ist nicht nur, wer die Heckenschere führt. Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, handelt jeder von ihnen ordnungswidrig (§ 14 Abs. 1 OWiG). Wer einen verbotenen Rückschnitt in der Verbotszeit bewusst in Auftrag gibt, kann also ebenfalls belangt werden. Schreiben Sie deshalb in jeden Auftrag an Hausmeister, Gärtner oder Mieter, dass von März bis September nur Form- und Pflegeschnitte erfolgen.

Hecke am Gehweg: den Lichtraum freihalten

Ragt die Hecke über die Grundstücksgrenze in Gehweg oder Straße, geht es auch um Verkehrssicherheit. Nach § 30 Abs. 2 StrWG NRW dürfen Anpflanzungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen; sind sie schon vorhanden, haben Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. Wurden Anpflanzungen entgegen dieser Regel angelegt, kann die Straßenbaubehörde schriftlich oder elektronisch verlangen, dass sie binnen angemessener Frist beseitigt werden. Nach Fristablauf kann sie die Beseitigung auf Kosten der Verpflichteten vornehmen lassen, bei Gefahr im Verzug auch ohne weiteres (§ 30 Abs. 4 StrWG NRW). Die Stadt Grevenbroich weist darauf hin, dass bei Missachtung einer Aufforderung zum Rückschnitt Bußgelder und eine Ersatzvornahme zu Lasten des Eigentümers möglich sind. Kommt jemand durch den Überwuchs zu Schaden, kann der Eigentümer nach § 823 BGB haften. Darauf weisen die Städte Neuss und Grevenbroich ausdrücklich hin.

Wie viel Raum frei bleiben muss, regelt § 30 StrWG NRW nicht in Metern. Die Maße nennen die Städte, und sie unterscheiden sich:

  • Neuss (Hinweis des Tiefbaumanagements vom 22.09.2022): über Geh- und Radwegen bis 2,50 Meter Höhe, über Straßen bis 4,50 Meter. Hecken und Pflanzen dürfen nur bis zur eigenen Grundstücksgrenze wachsen, Straßenlaternen und Verkehrszeichen sind frei zu halten.
  • Grevenbroich (Bürgerportal, „Verkehrssicherung an Grundstücken“, abgerufen am 18.09.2026): über Straßen 4,50 Meter, über Gehwegen 2,20 Meter, über Radwegen 2,50 Meter, außerdem seitlich neben Straßen und im Anschluss an Geh- und Radwege ein freizuhaltender Raum von 0,50 Metern.
Frisch geschnittene Kirschlorbeerhecke an einem Gehweg
Hecke am Gehweg: Der Bewuchs sollte an der Grundstücksgrenze enden.

Für Grundstücke in anderen Städten fragen Sie bei der Stadt nach. Den Rückschnitt an der Grundstücksgrenze erledigt oft schon der erlaubte Formschnitt, weil nur der Zuwachs über die Grenze ragt. Die Stadt Neuss hat in einer Meldung vom 04.07.2023 daran erinnert, dass Eigentümer für den Rückschnitt des Überwuchses selbst verantwortlich sind und solche Rückschnitte grundsätzlich auch vom 1. März bis 30. September zulässig sind. Reicht das nicht, klären Sie vor einem stärkeren Schnitt mit der unteren Naturschutzbehörde, ob die Ausnahme für die Verkehrssicherheit greift oder eine Befreiung nötig ist.

Mehrfamilienhaus und WEG: Wer schneidet, wer zahlt?

Vermietetes Haus. Der Vermieter hat die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sollen Mieter die Hecke selbst schneiden, sollte das ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein. Ohne Vereinbarung bleibt die Erhaltung grundsätzlich Sache des Vermieters. Das Schnittverbot gilt für jeden, der schneidet, also auch für Mieter. Ein kurzer schriftlicher Hinweis auf die Regeln beugt Fehlern vor.

Kosten und Umlage. Beauftragt der Vermieter einen Dienstleister, zählen die Kosten zu den Kosten der Gartenpflege nach § 2 Nr. 10 BetrKV. Dazu gehört die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Umlegen darf der Vermieter diese Kosten nur, wenn der Mietvertrag vorsieht, dass der Mieter Betriebskosten trägt (§ 556 Abs. 1 BGB); bei der Abrechnung gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 556 Abs. 3 BGB). Betriebskosten sind Kosten, die laufend entstehen. Der regelmäßige Form- und Pflegeschnitt ist eine solche laufende Pflege. Ob eine einmalige Maßnahme wie die Rodung einer alten Hecke umlagefähig ist, sollten Sie vor der Abrechnung klären. Mehr zur Organisation steht im Ratgeber Gartenpflege für Mehrfamilienhäuser und im Ratgeber zu umlagefähigen Kosten.

Eigentümergemeinschaft. Steht die Hecke auf gemeinschaftlichem Eigentum, obliegt die Verwaltung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 1 WEG). Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen, ist der Verwalter ohne Beschluss berechtigt und verpflichtet zu treffen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Die Eigentümer können diese Befugnisse durch Beschluss einschränken oder erweitern (§ 27 Abs. 2 WEG). Bei einem Verjüngungsschnitt, einer Rodung oder einer Neupflanzung ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung der sichere Weg. Planen Sie ihn so, dass die Arbeiten zwischen Oktober und Februar stattfinden können. Gibt es Sondernutzungsrechte am Garten, prüfen Sie in der Gemeinschaftsordnung, wer dort die Pflege übernimmt.

Uhrzeit und Sonntag: Wann die Heckenschere laufen darf

Neben dem Naturschutz gilt der Lärmschutz. In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten und einigen weiteren schutzbedürftigen Gebieten dürfen Heckenscheren im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen von 20 bis 7 Uhr nicht betrieben werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, 32. BImSchV, in Verbindung mit Nr. 25 ihres Anhangs; Stand: Änderung vom 11.05.2026). Gemeint sind Heckenscheren mit eingebautem Antrieb, also mit Benzin-, Elektro- oder Akkumotor (§ 1 der 32. BImSchV in Verbindung mit Anhang I Nr. 25 der Richtlinie 2000/14/EG). Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gelten werktags zusätzlich Pausen von 7 bis 9, 13 bis 15 und 17 bis 20 Uhr, außer das Gerät trägt das EU-Umweltzeichen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2). Weitergehende Vorschriften des Landes, etwa zur Sonn- und Feiertagsruhe, bleiben unberührt (§ 7 Abs. 3). Legen Sie die Einsatzzeiten im Pflegeplan und im Auftrag so fest, dass sie zu diesen Zeiten passen.

Ab 1. Oktober: Checkliste für den starken Rückschnitt

Mit dem 1. Oktober endet die Verbotszeit des § 39 BNatSchG. Bis Ende Februar lässt das Gesetz dann auch kräftige Rückschnitte, das Auf-den-Stock-Setzen und das Entfernen von Hecken zu. Der Artenschutz gilt weiter: Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten dürfen auch im Herbst und Winter nicht beschädigt werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Wallhecken und Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich sind in Nordrhein-Westfalen zudem gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Maßnahmen, die sie erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen oder zerstören können, sind dort das ganze Jahr verboten (§ 39 LNatSchG NRW). Für Eigentümer und Verwaltungen empfiehlt sich diese Reihenfolge:

  1. Hecken erfassen: Lage, Länge und Höhe, und ob sie an Gehweg oder Straße grenzen.
  2. Bis 30. September nur Form- und Pflegeschnitte beauftragen und dabei Gehweg, Laternen und Verkehrszeichen freischneiden.
  3. Stärkere Rückschnitte, Verjüngung oder Rodung für Oktober bis Februar einplanen, in der WEG mit Beschluss.
  4. Bei Bäumen in oder an der Hecke bei der Stadt nach Baumschutzsatzung und Bebauungsplan fragen, bei Wallhecken oder Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich bei der unteren Naturschutzbehörde.
  5. Vor jedem Schnitt auf besetzte Nester achten.
  6. Jeden Schnitt mit Datum und Fotos festhalten. Das hilft bei Rückfragen von Stadt, Nachbarn oder Mietern.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Bundesnaturschutzgesetz, das Landesnaturschutzgesetz NRW, das Straßen- und Wegegesetz NRW, die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung und die Vorgaben Ihrer Stadt in der jeweils geltenden Fassung. Rechtsstand dieses Ratgebers: 18.09.2026.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Heckenschnitt

Wann darf man Hecken schneiden?
Schonende Form- und Pflegeschnitte, die nur den Zuwachs entfernen, sind das ganze Jahr erlaubt. Vom 1. März bis 30. September verbietet § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG jeden Schnitt, der darüber hinausgeht, außerdem das Auf-den-Stock-Setzen und das Entfernen einer Hecke. Von Oktober bis Ende Februar lässt § 39 BNatSchG das zu. Besetzte Nester sind das ganze Jahr geschützt (§ 44 BNatSchG).
Ist Hecke schneiden im Sommer verboten?
Nicht jeder Schnitt. Verboten ist vom 1. März bis 30. September jeder Schnitt, der über einen schonenden Form- und Pflegeschnitt hinausgeht, außerdem das Auf-den-Stock-Setzen und das Roden, auch im eigenen Garten (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). Den Formschnitt, der den neuen Zuwachs einkürzt, erlaubt das Gesetz ausdrücklich, solange dabei kein besetztes Nest beschädigt wird (§ 44 BNatSchG).
Darf ich die Hecke im Oktober radikal zurückschneiden?
Nach § 39 BNatSchG ja, das zeitliche Verbot endet am 30. September. Prüfen Sie trotzdem, ob Tiere die Hecke als Nist- oder Ruhestätte nutzen, ob Bäume unter eine Baumschutzsatzung fallen, ob die Hecke als Wallhecke oder als Hecke ab 100 Metern Länge im Außenbereich gesetzlich geschützt ist (§ 39 LNatSchG NRW) und ob in einer Eigentümergemeinschaft ein Beschluss nötig ist.
Was droht bei einem verbotenen Heckenschnitt?
Der verbotene Rückschnitt ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG, auch wenn er nur fahrlässig geschieht. Wird dabei vorsätzlich ein besetztes Nest beschädigt oder zerstört, ist das zusätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG mit höherem Bußgeldrahmen. Betrifft es eine streng geschützte Art, kann es eine Straftat sein (§ 71 Abs. 1 BNatSchG). Auch wer den Schnitt bewusst in Auftrag gibt, kann als Beteiligter belangt werden (§ 14 OWiG).
Wie hoch muss über dem Gehweg frei bleiben?
Das Gesetz nennt keine Meter, die Maße geben die Städte in ihren Hinweisen an. Neuss nennt in einem Hinweis vom 22.09.2022 2,50 Meter über Geh- und Radwegen und 4,50 Meter über Straßen, Grevenbroich 2,20 Meter über Gehwegen, 2,50 Meter über Radwegen und 4,50 Meter über Straßen. Nach Angaben der Stadt Neuss darf die Hecke nur bis zur eigenen Grundstücksgrenze wachsen. Grevenbroich nennt als gesetzliche Grundlage § 30 StrWG NRW. Für andere Städte fragen Sie bei der Stadt nach.
Kann der Vermieter den Heckenschnitt auf die Mieter umlegen?
Ja, wenn der Mietvertrag vorsieht, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Der regelmäßige Heckenschnitt durch einen Dienstleister gehört als laufende Pflege zu den Kosten der Gartenpflege nach § 2 Nr. 10 BetrKV, also zur Pflege gärtnerisch angelegter Flächen. Bei einmaligen Maßnahmen wie einer Rodung sollten Vermieter die Umlagefähigkeit vor der Abrechnung prüfen.
Darf man sonntags die Hecke schneiden?
Mit einer Heckenschere mit Motor, auch mit Akku, in Wohngebieten nicht. Dort dürfen solche Heckenscheren an Sonn- und Feiertagen ganztägig und werktags von 20 bis 7 Uhr nicht betrieben werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der 32. BImSchV). Das Schnittverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz gilt zusätzlich.
Darf ich überhängende Zweige der Nachbarhecke abschneiden?
Nur unter zwei Voraussetzungen: Sie haben dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt, die ungenutzt verstrichen ist, und die Zweige beeinträchtigen die Benutzung Ihres Grundstücks (§ 910 BGB). Auch dann gilt § 39 BNatSchG: Von März bis September ist nur ein schonender Form- und Pflegeschnitt erlaubt.
Aus der Praxis

Heckenschnitt als Teil der Gartenpflege

Wir übernehmen den Heckenschnitt im Rahmen der Gartenpflege für Mehrfamilienhäuser, Wohnanlagen und Gewerbeobjekte im Rhein-Kreis Neuss und in Mönchengladbach. Den Umfang legen wir gemeinsam mit Ihnen in einem festen Pflegeplan fest. Auf Wunsch dokumentieren wir die Einsätze mit Datum, Uhrzeit und Foto.

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